§ 1 Geltungsbereich und Geschäftskunden
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bereitstellung und Nutzung der vereinbarten Dienste von . Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Unternehmen sowie natürliche Personen, die den Vertrag für ihre selbstständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit abschliessen. Verträge zu privaten Konsumzwecken sind ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt seinen geschäftlichen Vertragszweck und die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen.
- Massgebend sind in absteigender Reihenfolge individuell vereinbarte Vertragsbedingungen, die Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung für ihren Regelungsbereich, die angenommene Bestellung mit Leistungsbeschreibung und diese AGB. Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Anbieterin. Die Datenschutzerklärung informiert über Datenbearbeitungen; sie erweitert für sich allein weder Leistungsumfang noch Bearbeitungsbefugnisse.
§ 2 Anbieterin in Gründung und Vertragsübernahme
- Bis zur Handelsregistereintragung werden die Verträge ausdrücklich im Namen der «KMU base GmbH (in Gründung), vertreten durch Susanne Egger, Fichtenweg 6, 4537 Wiedlisbach» geschlossen. Die GmbH besitzt vor ihrer Eintragung noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Susanne Egger handelt für die Gesellschaft in Gründung und haftet für die eingegangenen Verpflichtungen persönlich; bei mehreren Handelnden gilt die gesetzliche solidarische Haftung.
- Der Kunde stimmt bereits beim Vertragsabschluss der vollständigen Übernahme dieses Vertrags mit seinen Rechten und Pflichten durch die aus dieser Gründung hervorgehende eingetragene KMU base GmbH zu. Die Übernahme wird dem Kunden unter Angabe von Firma, Sitz, Handelsregisteridentifikation und Übernahmedatum in Textform mitgeteilt. Die Befreiung der handelnden Personen nach OR 779a Abs. 2 setzt voraus, dass die ausdrücklich im Namen der künftigen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung übernommen werden. Die Eintragung allein bewirkt keine Befreiung. Ausserhalb dieser gesetzlichen Übernahme erfolgt eine Entlassung der persönlich Verpflichteten nur durch eine gesonderte wirksame Vereinbarung.
- Rechnungen werden ausschliesslich von der eingetragenen GmbH nach ihrer Vertragsübernahme ausgestellt. Zahlungen werden erst dann fällig und ausschliesslich an diese GmbH geleistet. Entgelte für bereits erbrachte, nach § 4 kostenpflichtige Leistungen können bis dahin auflaufen; vor Eintragung und Übernahme bestehen weder eine Zahlungspflicht noch Zahlungsverzug. Wird die Gründung endgültig aufgegeben oder die Übernahme endgültig abgelehnt, kann der Kunde sofort kündigen; noch nicht fakturierte Entgelte aus der Gründungsphase werden in diesem Fall nicht erhoben.
§ 3 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
- Der Vertrag kommt durch Annahme einer Bestellung durch die Anbieterin zustande. Die Annahme kann durch ausdrückliche Bestätigung oder die vereinbarungsgemässe Freischaltung erfolgen, sofern das Angebot diese Annahmeform vorsieht. Die AGB und die bestellten Leistungen müssen dem Kunden vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung zugänglich sein. Eine blosse Registrierung ohne erkennbare kostenpflichtige Bestellung begründet keine Zahlungspflicht.
- Geschuldet sind die in der Bestellung vereinbarten Apps und ihre Funktionen. Dazu können HR mit Lohn und Zeit, Finance mit Buchhaltung und ERP, QMS, Docu, Sales/CRM, KI-Unterstützung und die Mitarbeiter-App gehören. Ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung werden keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung, keine Prüfung von Abschlüssen und keine Garantie für behördliche Anerkennung oder einen wirtschaftlichen Erfolg geschuldet. Die Anbieterin bleibt zur Erbringung der vereinbarten Softwarefunktionen verpflichtet.
- Die Anbieterin darf die Dienste technisch weiterentwickeln und zumutbare Änderungen vornehmen, soweit der vereinbarte Hauptzweck erhalten bleibt. Wesentliche Leistungseinschränkungen und Änderungen des Vertragsgegenstands richten sich nach § 16. Verbindlich vereinbarte Individualleistungen werden nicht durch allgemeine Produktinformationen aufgehoben.
§ 4 Entgelte und Zahlung
- Massgeblich sind die bei der Bestellung ausgewiesenen Preise, Abrechnungseinheiten und Steuerangaben. Soweit nicht individuell anders vereinbart, ist der erste Nutzungsmonat kostenlos; anschliessend beginnt die kostenpflichtige Nutzung. Es gibt keine Einrichtungsgebühr. Zusatzleistungen sind nur gegen Entgelt geschuldet, wenn ihr Preis oder seine Berechnungsgrundlage vor der Bestellung vereinbart wurde. Für die Gründungsphase gilt vorrangig § 2 Abs. 3.
- Der Preis besteht aus einem Grundpreis und dem Preis je gewählter App und richtet sich nach der Zahl der Mitarbeitenden des Kunden; Benutzer sind ohne Limite inklusive. Es zählt jede aktive Person, auch in Teilzeit, Lernende und Temporäre; Bewerbende und Ausgetretene zählen nicht. Massgebend ist der Stand am Monatsanfang. Die Anbieterin passt den Preis immer automatisch per 1. des Monats an die Zahl an, in beide Richtungen, und weist die Administration des Kunden darauf hin. Über 1000 Mitarbeitende gilt eine Offerte.
- Der Kunde wählt mindestens eine App. Ohne gibt der Kunde die Zahl seiner Mitarbeitenden selbst an, bestätigt sie bei der Bestellung und hält sie im Kundenportal aktuell.
- Preisgarantie: Die Abo-Preise (Grundpreis, Preis je App und Preis je weitere Person), die der Kunde bei der Bestellung bestätigt, bleiben, solange der Vertrag ununterbrochen läuft, auch bei Anpassungen der Mitarbeitendenzahl und Zubuchungen. Neue Preislisten gelten nur für neue Verträge; nach einer Kündigung gilt bei einem Neuabschluss die dann aktuelle Preisliste. Nicht darunter fallen KI-Kontingent und KI-Zusatzpaket, SMS, Post, weiterer Speicher, Sales-Mails, weitere Gesellschaften und Eigener Server sowie die gesetzliche MWST.
- Wiederkehrende Entgelte werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar. Nach Übernahme können bereits aufgelaufene Entgelte gesondert abgerechnet werden. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben vorbehalten. Eine Verrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
§ 5 Nutzungsrechte und zulässige Nutzung
- Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschliessliches und auf den vereinbarten Geschäftsbetrieb beschränktes Nutzungsrecht. Er darf die vereinbarten Benutzer einschliesslich berechtigter Mitarbeitender einrichten. Weiterverkauf, Überlassung an unberechtigte Dritte und Umgehung vereinbarter Nutzungsgrenzen sind nicht gestattet. Rechte an Software und Dokumentation verbleiben bei der Anbieterin oder ihren Lizenzgebern. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben vorbehalten.
- Der Kunde darf nur Inhalte einstellen und Daten bearbeiten, für die er über die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen verfügt. Rechtswidrige Inhalte, Angriffe, missbräuchliche Last und Eingriffe in die Sicherheit sind untersagt. Er behält seine Rechte an seinen Daten und räumt der Anbieterin lediglich die für Vertragserfüllung und rechtmässige Bearbeitung erforderlichen Befugnisse ein.
§ 6 Verantwortung des Kunden
- Der Kunde ist in seinem Verantwortungsbereich allein zuständig für richtige, vollständige und rechtzeitige Eingaben, geeignete Konfigurationen, gesetzeskonforme Geschäftsprozesse, Benutzerverwaltung und Berechtigungen. Er schützt Zugangsdaten, verwendet verfügbare angemessene Sicherheitsfunktionen, entzieht ausgeschiedenen Benutzern unverzüglich den Zugang und meldet einen vermuteten Missbrauch unverzüglich. Zugangsdaten dürfen nicht gemeinsam genutzt werden, wenn persönliche Konten vorgesehen sind.
- Der Kunde prüft sämtliche Ergebnisse vor ihrer Verwendung. Dies gilt insbesondere für Buchungen, Jahresabschlüsse, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsdaten, Steuer- und Mehrwertsteuerangaben, Fristen, Übermittlungen und Zahlungsaufträge. Er veranlasst notwendige fachkundige Prüfungen und bleibt für seine Deklarationen, Freigaben und gesetzlichen Pflichten verantwortlich. Die Software und ihre automatisierten Vorschläge ersetzen diese Prüfung nicht.
- Der Kunde meldet erkennbare Fehler zeitnah und wirkt bei ihrer Eingrenzung mit. Seine Pflichten entlasten die Anbieterin nicht von eigenen vereinbarten Leistungen und zwingenden gesetzlichen Pflichten. Eine Mitverantwortung des Kunden wird nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln berücksichtigt; sie führt nicht unabhängig von Ursache und Verschulden zu einer vollständigen Haftungsbefreiung der Anbieterin.
§ 7 KI-Unterstützung
- KI-Ausgaben sind maschinell erzeugte Vorschläge und können unvollständig, unzutreffend oder für den konkreten Zweck ungeeignet sein. Der Kunde prüft sie vor Übernahme, Weitergabe und sonstiger Verwendung auf sachliche Richtigkeit, Rechte Dritter und rechtliche Zulässigkeit. Freigaben und daraus abgeleitete geschäftliche Entscheidungen verantwortet der Kunde. Ein bestimmtes Ergebnis wird nicht zugesichert.
- Der Kunde darf personenbezogene oder vertrauliche Angaben nur im Rahmen seiner Berechtigungen und der vereinbarten Bearbeitung in KI-Funktionen verwenden. Eine Nutzung von Kundendaten zum Training fremder allgemeiner Modelle wird durch diese AGB nicht erlaubt. Einsatzorte, Unterauftragsbearbeiter und zulässige Zwecke richten sich nach § 10 und der Auftragsbearbeitungsvereinbarung. Eigene zwingende Pflichten der Anbieterin bleiben unberührt.
§ 8 Verfügbarkeit, Support, Wartung und externe Störungen
- Die Anbieterin strebt eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel an. Dies ist ein unverbindliches Betriebsziel und keine garantierte Mindestverfügbarkeit oder Beschaffenheitsgarantie. Gemessen wird die grundsätzliche Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der wesentlichen Funktionen des gebuchten Dienstes am Übergang der von der Anbieterin betriebenen Infrastruktur zum öffentlichen Internet; einzelne beeinträchtigte Zusatzfunktionen bedeuten nicht ohne Weiteres einen Gesamtausfall.
- Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, bei einem unterjährigen Vertragsbeginn oder Vertragsende der betreffende Vertragszeitraum. Die Zielquote entspricht der verfügbaren Zeit geteilt durch die nach den folgenden Ausnahmen verbleibende Bezugszeit. Ausgenommen sind die nachweisbar betroffenen Zeiten von Wartung und Updates, höherer Gewalt, Cyberangriffen trotz angemessener Schutzmassnahmen, Störungen des Internets oder von Drittanbietern sowie vom Kunden oder seinen Benutzern verursachten Ausfällen. Zeitlich überlappende Ausnahmen werden nur einmal abgezogen. Besteht kein verbleibender Bezugszeitraum, wird keine Quote ausgewiesen. Die Anbieterin dokumentiert die Gründe der herausgerechneten Zeiten.
- Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit vorangekündigt; dringende Sicherheits- und Störungsarbeiten dürfen ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Die Anbieterin trifft angemessene Massnahmen zur Störungsbehebung. Allein die Unterschreitung des Betriebsziels begründet weder eine Gutschrift noch einen Schadenersatzanspruch. Unabhängige Ansprüche wegen einer sonstigen Pflichtverletzung richten sich nach § 13; dessen zwingende Ausnahmen gelten auch hier. Gesetzlich zwingende Rückabwicklungs- und Beendigungsrechte werden nicht ausgeschlossen.
- Support leistet die Anbieterin über den Assistenten in den Apps und über Support-Tickets (in den Apps unter «Mein Konto») an Schweizer Werktagen. Besondere Reaktionszeiten gelten nur, wenn sie vereinbart sind.
- Als höhere Gewalt gelten ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegende, auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbare Ereignisse. Ein Cyberangriff oder eine Drittanbieterstörung gilt nicht allein wegen seiner Bezeichnung als Entlastungsgrund für eigenes Verschulden. Keine Ausnahme dieses Paragrafen beschränkt die gesetzlich zwingende Verantwortung für eigene Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder ungenügende Datensicherheit.
§ 9 Sicherung und Aufbewahrung
- Der Kunde erstellt eigenverantwortlich regelmässige, seinem Risiko und seinen gesetzlichen Pflichten angemessene Exporte oder Datensicherungen und prüft deren Vollständigkeit und Wiederverwendbarkeit. Er bewahrt erforderliche Daten ausserhalb seines Plattformzugangs auf. Die Anbieterin stellt die vereinbarten Exportmöglichkeiten bereit. Diese Kundenpflicht ersetzt weder die vereinbarten Sicherungsleistungen der Anbieterin noch deren gesetzliche Datensicherheitspflichten.
- Die Erfüllung der gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten bleibt Sache des Kunden. Ein Backup allein ist kein Nachweis einer rechtskonformen Archivierung. Soweit eine Archivfunktion vereinbart ist, schuldet die Anbieterin deren ausdrücklich beschriebenen Umfang; der Kunde sorgt für richtige Zuordnung, vollständige Belege und die Fortführung seiner Aufbewahrung nach Vertragsende. Die Bezeichnung «Archiv» verkürzt keine gesetzlichen Fristen und ersetzt keine erforderliche Verfahrensdokumentation.
§ 10 Datenschutz und Auftragsbearbeitung
- Für die von ihm bestimmten Bearbeitungszwecke ist der Kunde grundsätzlich Verantwortlicher; die Anbieterin bearbeitet diese Daten als Auftragsbearbeiterin nach dokumentierten Weisungen und der gesonderten Auftragsbearbeitungsvereinbarung. Für eigene rechtmässige Zwecke, insbesondere Vertragsverwaltung, kann die Anbieterin selbst Verantwortliche sein. Die tatsächlichen Rollen sind nach den jeweiligen Bearbeitungen zu bestimmen. Ergänzende Informationen enthält die auf der Website zugängliche Datenschutzerklärung.
- Die produktive Speicherung der Kundendaten und der Betrieb der vereinbarten Plattform erfolgen in der Schweiz. Zugriffe aus dem Ausland und Datenbekanntgaben an weitere Dienste bedürfen zusätzlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit und der vertraglichen Grundlage; Schweizer Speicherung allein ersetzt diese Prüfung nicht. Unterauftragsbearbeiter dürfen nur mit der erforderlichen vorgängigen Genehmigung eingesetzt werden. Eine allgemeine Genehmigung und ein Verfahren für Änderungen sind in der Auftragsbearbeitungsvereinbarung zu regeln.
- Beide Parteien erfüllen die in ihrem Verantwortungsbereich anwendbaren Datenschutzpflichten. Die Anbieterin trifft risikogerechte technische und organisatorische Massnahmen und wahrt die Vertraulichkeit. Der Kunde gewährleistet die Rechtmässigkeit seiner Weisungen und erforderliche Informationen gegenüber betroffenen Personen. Gesetzliche Auskunfts-, Berichtigungs- und weitere Betroffenenrechte werden durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen.
§ 11 Verletzungen der Datensicherheit
- Die Anbieterin informiert den Kunden als Verantwortlichen so rasch als möglich über festgestellte Verletzungen der Datensicherheit bei seiner Auftragsbearbeitung. Sie übermittelt die verfügbaren erforderlichen Angaben und ergänzt diese bei fortschreitender Abklärung. Die Meldung wird nicht vom Nachweis eines Verschuldens oder einer vorherigen Kundenfreigabe abhängig gemacht.
- Der Kunde beurteilt und erfüllt seine gesetzlichen Melde- und Informationspflichten. Die Anbieterin unterstützt ihn im vereinbarten Umfang; ihre eigenen gesetzlichen Pflichten bleiben bestehen. Eine gesetzlich erforderliche Meldung darf weder durch Haftungsklauseln noch durch Vertraulichkeits- oder Freigabevorbehalte verhindert werden.
§ 12 Sperrung und Missbrauch
- Bei konkreter Gefahr für Sicherheit oder Rechtskonformität darf die Anbieterin betroffene Zugänge und Funktionen im erforderlichen Umfang vorläufig sperren. Sie informiert den Kunden, soweit dies rechtlich zulässig ist und den Schutz nicht vereitelt, und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfällt. Bei Zahlungsverzug ist eine Sperrung nach erfolgloser Mahnung und einer Nachfrist von zehn Tagen zulässig. Vor Eintragung und Vertragsübernahme besteht kein Zahlungsverzug nach § 2 Abs. 3.
- Während einer vom Kunden zu vertretenden berechtigten Sperrung laufen vereinbarte Entgelte weiter. Sperrung bedeutet nicht Löschung der Daten. Zwingende Herausgabepflichten und die Datenrückgabe nach § 15 bleiben vorbehalten. Die Folgen einer unberechtigten Sperrung richten sich nach den übrigen Vertragsbestimmungen einschliesslich § 13.
§ 13 Haftung und Hilfspersonen
- Uneingeschränkt vorbehalten bleibt die Haftung der Anbieterin für eigene rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit sowie jede weitere Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf. Dies gilt insbesondere für eine zwingende Haftung für Personenschäden. Keiner der nachfolgenden Ausschlüsse und kein Höchstbetrag gilt für diese Fälle. Eigenes zurechenbares Organverschulden wird nicht durch die Bezeichnung als Hilfspersonenhandlung ausgenommen.
- Im Übrigen ist die Haftung der Anbieterin für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Soweit trotz dieses Ausschlusses eine zusätzliche, gesetzlich begrenzbare Schadenersatzhaftung besteht, ist sie insgesamt je Vertragsjahr auf das vom Kunden für den betroffenen Vertrag in den zwölf Monaten vor dem ersten schadensbegründenden Ereignis tatsächlich bezahlte Nettoentgelt begrenzt. Zahlungen für durchlaufende Drittleistungen und Steuern zählen nicht dazu. Die zwingende Haftung nach Absatz 1 bleibt stets ohne diesen Deckel.
- Im gesetzlich zulässigen Umfang sind Ersatzansprüche für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Datenverlust, Datenwiederherstellungskosten sowie gegen den Kunden verhängte Bussen und Sanktionen ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse gelten ausdrücklich nicht, soweit Absatz 1 zwingende Haftung vorbehält. Behörden werden durch diese Vereinbarung nicht gebunden; gesetzliche Sanktionen gegen die Anbieterin werden nicht auf den Kunden übertragen.
- Die Haftung für Hilfspersonen wird im nach OR 101 zulässigen Umfang ausgeschlossen, auch für deren grobes Verschulden. Die gesetzlichen Schranken von OR 101 Abs. 3 bleiben vorbehalten. Nicht ausgeschlossen werden dadurch eigene nach Absatz 1 zwingend zu verantwortende Auswahl-, Instruktions-, Überwachungs- oder Organisationsfehler und eigenes Organverschulden.
- Diese Regelung erfasst Schadenersatzansprüche unabhängig von ihrer rechtlichen Bezeichnung, soweit ein solcher Ausschluss zulässig ist. Sie schafft weder eine Zahlungsforderung für endgültig nicht geschuldete Leistungen noch einen Verzicht auf zwingende Rückerstattungs-, Datenschutz-, Auskunfts- oder Beendigungsrechte. Bei mitwirkendem Kundenverschulden und unterlassener zumutbarer Schadensminderung gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 14 Dauer und Kündigung
- Soweit die Bestellung nichts anderes vorsieht, kann während des kostenlosen ersten Monats auf dessen Ende gekündigt werden. Anschliessend beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate. Beauftragt der Kunde die Datenmigration durch KMU base, endet der kostenlose erste Monat mit dem Auftrag, und die Mindestlaufzeit von zwölf Monaten beginnt an diesem Tag. Danach läuft der Vertrag unbefristet weiter und kann von jeder Partei mit 30 Tagen Frist auf das Ende eines monatlichen Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Für Apps, die der Kunde später dazubucht, gilt dieselbe Mindestlaufzeit ab dem Datum ihrer Buchung; sie lassen sich einzeln kündigen. Kündigungen erfolgen in nachweisbarer Textform, insbesondere per E-Mail an den mitgeteilten Vertragskontakt.
- Eine ausserordentliche Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Bei behebbaren wesentlichen Vertragsverletzungen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist anzusetzen, sofern deren Ansetzung nicht unzumutbar ist. Für Leistungen, auf die zwingend Auftragsrecht anwendbar ist, bleibt das jederzeitige Beendigungsrecht nach OR 404 samt allfälligen gesetzlichen Folgen einer Beendigung zur Unzeit bestehen. Die Sonderrechte nach §§ 2 und 16 gehen Mindestlaufzeiten vor.
§ 15 Datenexport und Vertragsende
- Der Kunde exportiert seine Daten rechtzeitig vor Vertragsende. Während 30 Tagen nach Vertragsende stellt die Anbieterin die Kundendaten über die vereinbarten Standardexportfunktionen oder einen entsprechenden Datenexport bereit. Ein Anspruch auf Weiterbetrieb sämtlicher Bearbeitungsfunktionen besteht in dieser Zeit nicht. Der Export umfasst die vom vereinbarten Dienst verwalteten Kundendaten und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Zuordnungen und Metadaten. Die konkreten verfügbaren Formate werden in der Leistungsbeschreibung bezeichnet.
- Standardexporte nach Absatz 1 sind ohne gesonderte Exportgebühr umfasst. Individuelle Migration, Umformatierung und weitere Unterstützung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde prüft den Export und führt gesetzlich erforderliche Aufbewahrung eigenständig fort. Die Anbieterin darf Daten nicht entgegen zwingenden Herausgabepflichten allein wegen einer bestrittenen Forderung zurückhalten.
- Nach Ende der Exportfrist darf die Anbieterin die operativen Kundendaten nach der Auftragsbearbeitungsvereinbarung löschen. Lokale Sicherungen werden 14 Tage aufbewahrt. Die externe Gesamtsicherung wird täglich erstellt; tägliche Kopien werden 30 Tage, monatliche Kopien 12 Monate aufbewahrt. Gelöschte Daten können bis zu 12 Monate in Sicherungen verbleiben. Sie werden ausschliesslich für die Wiederherstellung verwendet, sind zugriffsbeschränkt und werden nach einer Wiederherstellung erneut gelöscht. Gesetzlich notwendige Aufbewahrung und rechtmässige, auf das Erforderliche begrenzte Beweissicherung bleiben vorbehalten; deren Rechtsgrundlage, Zugriff und Dauer sind zu dokumentieren. Eine unbegrenzte Aufbewahrung aller Kundeninhalte zur möglichen Streitführung wird nicht vereinbart.
§ 16 Änderung von AGB, Leistungen und Preisen
- Die Anbieterin darf diese AGB sowie die Preise und Limiten der Leistungen, die nicht unter die Preisgarantie nach § 4 fallen, für die Zukunft ändern, um Änderungen von Recht, Sicherheit, Technik, Leistungsumfang, Betriebs- oder Beschaffungskosten und Marktbedingungen zu berücksichtigen. Die Abo-Preise unter der Preisgarantie bleiben davon unberührt. Änderungen dürfen den vereinbarten Hauptzweck nicht durch einen anderen Vertragsgegenstand ersetzen. Individuell fest vereinbarte Preise und ausdrücklich garantierte Bedingungen bleiben für ihre vereinbarte Bindungsdauer massgeblich.
- Die Anbieterin teilt Änderungen der AGB mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in nachweisbarer Textform an den vom Kunden bezeichneten Vertragskontakt mit. Änderungen der Preise und Limiten nach Absatz 1, insbesondere des KI-Kontingents, kündigt sie der Administration des Kunden mindestens drei Monate im Voraus an. Die Mitteilung bezeichnet die geänderten Bestimmungen beziehungsweise die neuen Preise, das Wirksamkeitsdatum, das Kündigungsrecht und die Folgen einer Fortsetzung. Eine blosse Veröffentlichung auf der Website genügt nicht.
- Der Kunde kann den Vertrag bei einer für ihn nachteiligen Änderung bis zum Wirksamkeitsdatum auf dieses Datum kündigen; dieses Recht besteht auch während einer Mindestlaufzeit und ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen. Bereits bezahlte Entgelte für die Zeit nach einer solchen Beendigung werden anteilig erstattet. Macht der Kunde nach ordnungsgemässer Mitteilung von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die mitgeteilten Änderungen aufgrund dieses vereinbarten Änderungsmechanismus für die Zukunft. Darauf ist in der Mitteilung ausdrücklich hinzuweisen.
- Rückwirkende Eingriffe in bereits entstandene Ansprüche, die Aufhebung zwingender Rechte und eine grundlegende Ersetzung des Vertragsgegenstands sind von diesem Änderungsrecht nicht erfasst. Dafür erforderliche individuelle Zustimmungen werden nicht durch Schweigen ersetzt. Dringende technisch notwendige Sicherheitsmassnahmen nach § 8 erlauben für sich allein weder eine sofortige Preiserhöhung noch die Verkürzung des vorstehenden Kündigungsrechts.
§ 17 Vertraulichkeit und Vertragsübertragung
- Beide Parteien schützen nicht öffentliche Informationen der anderen Partei und verwenden sie nur für die vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Zwecke. Zugang erhalten nur entsprechend verpflichtete Personen, soweit erforderlich. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig; soweit erlaubt, wird die betroffene Partei vorab informiert. Diese Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
- Die besondere Vorauszustimmung zur Gründungsübernahme richtet sich ausschliesslich nach § 2. Eine andere vollständige Vertragsübertragung durch die Anbieterin bedarf der Zustimmung des Kunden; sie kann in nachweisbarer Textform eingeholt werden. Gesetzliche Rechtsnachfolge bleibt vorbehalten. Die Übertragbarkeit einzelner Forderungen bestimmt sich nach dem Gesetz; eine Forderungsabtretung berechtigt für sich allein nicht zur Übertragung beliebiger Kundendaten.
§ 18 Recht, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
- Es gilt schweizerisches materielles Recht. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden, soweit zulässig, die zuständigen Gerichte in Solothurn als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart. Zwingende Zuständigkeiten bleiben vorbehalten. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss in einer Form abgeschlossen werden, die ihren Nachweis durch Text ermöglicht.
- Die Unwirksamkeit einer Bestimmung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln über Teilnichtigkeit; sie wird nicht durch eine pauschale Reduktion auf das gerade noch zulässige Mass geheilt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die anwendbaren gesetzlichen Regeln, soweit keine zulässige ergänzende Vertragsauslegung greift. Individuell vereinbarte Ergänzungen und Änderungen bleiben vorbehalten.